Häufige Fragen

Man darf doch wohl überall in der Öffentlichkeit fotografieren, oder?

Nein, darf man nicht.

Viele Hobbyfotografen regen sich darüber auf, wenn ihnen das Fotografieren an bestimmten Orten (Bahnhof, Kirche, Arbeitsamt …) von mehr oder minder freundlichem Personal untersagt wird. Häufigste Reaktion : „Also das ist doch hier wohl öffentlich, oder!!!“

Nein, ist es meistens nicht.

Auf öffentlichen Plätzen kann man knipsen und filmen, so lange und was und wen man will (Ausnahmen siehe Recht am eigenen Bild). Aber Achtung! Frei zugängliche Plätze und Gebäude, auch die so genannten „Öffentlichen Gebäude“ sind noch lange keine „Öffentlichen Plätze“!

öffentliche Plätze sind:

die offene Straße
die Fußgängerzone
der Stadtpark
der frei zugängliche Strand
Wald, Feld und Wiesen, solange man sich auf öffentlichen Wegen befindet
Kurzum: fast überall unter freiem Himmel, wo es keinen Eintritt kostet, kein Zaun drum herum ist und kein „Betreten verboten“- Schild herumsteht.

Innerhalb von Gebäuden und auf erkennbar abgegrenzten Grundstücken haben andere das Hausrecht. Das heißt, dass hier kein Recht darauf besteht, uneingeschränkt zu knipsen und zu filmen.
Der Hausherr darf hier auch ohne Begründung das Fotografieren und Filmen verbieten.

keine öffentlichen Plätze sind:

Bahnhöfe, auch U- und S-Bahnhöfe,  Flughafengebäude und sämtliche Fahr- und Flugzeugen des „öffentlichen“ Personenverkehrs
Kirchen, Friedhöfe, Krankenhäuser
Amtsgebäude (Rathaus - auch Standesamt!, Arbeitsamt, Polizeistation u.ä.)
Schulen und Schulhöfe, Universitäten und der umliegende Campus
Museen (auch Freilichtmuseen und Ausgrabungsstätten)
Theater, Kinos, Opernhäuser, Musikhallen (auch im jeweiligen Foyer!)
Diskotheken, Konzerthallen, Festzelte
Ladengeschäfte (ins Schaufenster fotografieren ist erlaubt, solang man auf der „öffentlichen“ Straße steht), Banken und Supermärkte, Tiefgaragen und Parkhäuser
in sich geschlossene Einkaufszentren und Einkaufspassagen (erkennbar an Überdachung und Türen)
Hotels und Gaststätten und die dazugehörigen Grundstücke, Caféterrassen und Biergärten!
Schwimmbäder, auch Freibäder!, abgegrenzte Strandabschnitte (Hotelstrand, FKK-Strand)
Freizeitparks, Zoos, Sportstätten (Sporthallen, Stadien, Fußballplätze – sogar der ländliche Bolzplatz des FC Hinterwald!)
Gelände von Festivals und Openairkonzerten
alle erkennbar abgegrenzten Grundstücke – auch die abgemähte Wiese mit dem herunter getretenen Weidezaun!
alle jagdlichen Einrichtungen, also Hochsitze, Ansitze, Jagdhochstühle und ähnliche Bauten

Es ist nicht grundsätzlich verboten, Bilder innerhalb der genannten „nicht öffentlichen“ Lokalitäten zu machen. Wenn man aber aufgefordert wird, nicht zu fotografieren, sollte man das Knipsen auch lassen. Es hat keinen Zweck, sich zu ärgern oder zu lamentieren: Der Hausherr hat recht! Außenaufnahmen (von echten öffentlichen Plätzen aus) sind natürlich erlaubt.

Ausnahme: Militärische Einrichtungen! Viele Kasernen, Munitionsdepots, abgesperrte Manövergebiete, Funkanlagen etc. darf man gar nicht ablichten, nicht von außen, nicht von innen und auch nicht von oben.

Wenn man vorhat, Bilder zu veröffentlichen (auch auf privaten Homepages!), sollte man im Zweifelsfall einfach fragen, ob das Fotografieren erlaubt ist. Möglich, dass man damit schlafende Hunde weckt und einen Biergartenwirt, einen Ladenbesitzer, einen Schuldirektor erst auf die Idee bringt, das Fotografieren zu verbieten. Aber besser so, als es mit hellwachen Anwälten zu tun zu bekommen.

In vielen Museen, bei einigen Veranstaltungen und auf kostenpflichtigen Aussichtspunkten kann man mit oder zusätzlich zur Eintrittskarte eine Foto-Lizenz erwerben. Damit kann man dann, ohne Konsequenzen fürchten zu müssen, fotografieren und die Bilder auch "nicht gewerblich" veröffentlichen. Blitzlicht ist im Museum aber verboten!

Und noch ein Tipp für die Gesundheit: Nicht im Rotlichtmilieu (z.B. Reeperbahn in Hamburg, Rossebuurt in Amsterdam) fotografieren! Vom rein rechtlichen Standpunkt aus gesehen, darf man zwar auch auf diesen öffentlichen Straßen Bilder machen, aber es gibt einfach Gegenden, in denen noch das Faustrecht gilt; und die Beschützer der dort ansässigen Damen haben schlagkräftige Argumente.

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