Häufige Fragen

Was ist das Recht am eigenen Bild?

Eins vorweg: das Recht am eigenen Bild hat nichts mit dem Urheberrecht , also dem Recht an eigenen, selbst gemachten Bildern zu tun. Es umfasst vielmehr das Recht an der Abbildung der eigenen Person, treffender wäre vielleicht die Bezeichnung „Recht am eigenen Gesicht“.

Jeder, der öffentlich mit einer etwas größeren Kamera herumläuft, erlebt irgendwann einmal diese Situation: Man steht auf einem öffentlichen Platz und fotografiert unter anderem mehrere, einem selbst unbekannte Menschen. Plötzlich löst sich eine Person aus einer Gruppe, kommt auf einen zu und sagt: „Sie dürfen mich nicht fotografieren! Ich habe ein Recht am eigenen Bild!“

Hat die Person das?
Ja! …aber: Fotografieren darf sie man trotzdem. Auch die Herausgabe des Filmmaterials kann niemand verlan­gen (allenfalls ein Richter nach einem langen und teuren Gerichtsprozess).

Grundlage des Rechtes am eigenen Bild ist u.a. das Kunsturhebergesetz (Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bilden­den Künste und der Fotographie (KUG)): „Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden.“ Siehe KUG (externer Link)

Der Schutzbereich erstreckt sich nach diesem Gesetz nicht auf das Herstellen von Bildnissen, sondern nur auf deren Verbreitung und öffentliche Zurschaustellung. Der Begriff des "Verbreitens" wird allerdings ziemlich pingelig aufgefasst. Schon das Vorzeigen eines Fotos in der Familie oder im Freundeskreis ist im Sinne des KUG bereits eine Verbreitung. Und dass selbst die privateste Webseite eine öffentliche Zurschaustellung ist, sollte jedem klar sein.

Im Klartext sagt das Gesetz: Man darf von jeder freilaufenden Einzelperson Bilder machen -  man darf sie nur nicht herum zeigen!

Die Betonung liegt aber auf „freilaufend“ (auf öffentlichen Plätzen) und auf „Einzelperson“. Mehr als zwei sind eine Gruppe; bewegen sie sich auf öffentlichem Gelände kann man sie im Zweifel als „öffentlichen Aufzug“ ansehen. Teilnehmer von „Aufzügen“ (Festumzüge, Demonstrationen, Großveranstaltungen im Freien) haben kein Recht am eigenen Bild. Außerdem ist es kaum zu vermeiden, auf belebten Plätzen auch fremde Menschen mit im Bild zu haben. Sie gelten in diesem Fall als jedoch „zufälliges und unwesentliches Beiwerk“. Man kann schließlich nicht für jeden Hobbyfotografen den Potsdamer Platz absperren.

Auch bei öffentlichen Veranstaltungen in geschlossenen Räumen (Versammlungen, Feste usw.) dürfen zustimmungsfrei Aufnahmen in die Menge hinein gemacht werden, wenn der Veranstalter das Fotografieren grundsätzlich erlaubt hat. Wenn jemand merkt, dass er fotografiert wird, und er nicht sofort das Weite sucht, oder sich die Hände vors Gesicht hält, wenn die Person im Gegenteil sogar freundlich nickt, lächelt, winkt oder sich ins Bild drängt, darf vermu­tet werden, dass sie mit einer zweckgemäßen Verwertung des Bildnisses einverstanden ist. Juristen nennen so etwas „Zustimmung durch konkludentes Handeln“.

Eine einmal abgegebene Zustimmung zur „zweckgemäßen Verwertung“ kann man übrigens nur schwer widerrufen. Es sei denn der Zweck ändert sich. Ein Beispiel aus dem wahren Leben: ein Spanien-Urlauber und seine Gattin aalen sich im Hotelpool, als der Hausfotograf ankommt und sie bittet ein Bild für Webseite des Hotels machen zu dürfen, sie kriegen auch einen Cocktail gratis. Klar, kein Problem, die beiden werfen sich in Pose – und finden ihr Poolbild wenige Wochen später auf meterhohen Plakatwänden in Deutschland wieder - als Werbung für ein Reiseunternehmen! Und nicht mal das, mit dem sie verreist waren. Der Tourist und seine Frau haben hier das Recht, die Plakataktion einstampfen zu lassen oder ein angemessenes Honorar nachzufordern, denn hier wurde das Bild nicht zweckgemäß verwendet.

Gegenbeispiel: Eine Musikgruppe lässt zu Werbezwecken Fotos herstellen und ein Plakat drucken, auf dem alle Bandmitglieder gemeinsam abgebildet sind. Kurze Zeit später steigt einer der Musiker aus und verlangt, sein Bild solle nicht mehr im Zusammenhang mit der Band gezeigt werden. Die Plakate seien zu vernichten oder seine Person müsse darauf wegretuschiert oder überklebt werden. Das braucht die Band aber nicht zu tun! Denn das Bild wurde ja mit seiner ausdrücklichen Zustimmung zu Werbezwecken für die Band hergestellt. Und dieser Zweck ändert sich nicht dadurch, dass er nicht mehr mitspielt.

Vorsicht bitte beim Fotografieren fremder Kinder! Ein Kind allein kann keine Zustimmung erteilen. Im Falle Minderjähriger haben natürlich die Eltern das Recht an der Abbildung ihrer Zöglinge. Fotos auf einem Kindergeburtstag oder bei einer Veranstaltung in Schule oder Kindergarten ist wahrscheinlich unproblematisch. Schwierig wird es auf öffentlichen Spielplätzen und besonders am Strand: Man kann sehr leicht in den Verdacht geraten, man stelle heimlich Kinderpornos her oder wolle für Kinderschänder „Auswahlbilder“ erstellen.

Grundsätzlich keine Einwilligung braucht man von Personen, die im Mittelpunkt des öffentlichen Interesses stehen (Prominente, Politiker, bekannte Künstler und Sportler; juristisch: „absolute und relative Personen der Zeitgeschichte“), solange man sie an öffentlichen Plätzen antrifft. Es ist allerdings nicht erlaubt, Promis bis in ihre privaten Bereiche zu verfolgen.
Erlaubt: Filmstar beim Einkaufsbummel in der Fußgängerzone.
Verboten: heimliches Foto des Stars durch die Hecke im privaten Garten, oder durch die Fensterscheiben in privaten Räumen.

Die Privatsphäre ist aber nicht nur bei der Prominenz streng geschützt. Gar nicht erst fotografieren darf man  eine Person „die sich in einer Wohnung oder einem gegen Einblick besonders geschützten Raum befindet“, wenn diese Person das nicht ausdrücklich erlaubt. Lustige Bilder aus der Nasszelle können dem heimlichen Knipser bis zu einem Jahr Knast einbringen. Siehe § 201a Strafgesetzbuch (externer Link)

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